Eine Hilflosigkeit liegt in Bezug auf das Essen rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Nahrung jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise zu sich nehmen kann (vgl. dazu BGE 106 V 153, 158 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010 E. 3.). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die versicherte Person die Speisen nicht selbst zerkleinern, nur pürierte Speisen essen oder die Nahrung nur mit den Fingern zum Mund führen kann (vgl. BGE 121 V 88, 91 E. 3c) – die Unfähigkeit, selbst kochen zu können, ist hingegen kein Kriterium zur Beurteilung der Hilflosigkeit, nur eben das Essen selbst (vgl. E. 3.3.).