4.6. In Bezug auf die Lebensverrichtung «Essen» macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der fehlenden Zähne nur weiche oder kleingeschnittene Speisen zu sich nehmen könne und seine Frau separat für ihn kochen müsse. Eine Hilflosigkeit liegt in Bezug auf das Essen rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Nahrung jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise zu sich nehmen kann (vgl. dazu BGE 106 V 153, 158 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010 E. 3.).