4.5. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen bei der Mobilität ausserhalb der Wohnung (namentlich die vom Beschwerdeführer erwähnte Begleitung zum Arzt) wurden von der Beschwerdegegnerin beim Erlass in der Verfügung vom 8. Februar 2021 (IV-Akte 25) bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids als Teil der Lebensverrichtung «Fortbewegung» bereits berücksichtigt. Ebenfalls bereits anerkannt sind sowohl der Hilfsbedarf beim Binden der Schuhe, der unter die Lebensverrichtung des «An- und Auskleidens» fällt, als auch der Hilfebedarf beim Duschen und Waschen, welcher der «Körperpflege» zuzuordnen ist.