4.4. Da die Beschwerdegegnerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung bereits einen Hilfebedarf anerkannt hat, käme eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung vorliegend nur in Frage, wenn der Beschwerdeführer in mindestens einer weiteren alltäglichen Lebensverrichtung als hilflos zu betrachten wäre (vgl. dazu E. 3.2). Zudem gilt es anzumerken, dass es durchaus möglich ist, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verschlechtert, ohne dass sich dadurch der Bedarf an Hilfe erhöht.