Dabei geht aus den Akten nicht hervor, ob die Abklärungsperson, welche die telefonischen Abklärungen jeweils durchgeführt hat, aufgrund früherer Abklärungen Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hatte. Dies kann jedoch offenbleiben, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen keinen direkten Bezug zur räumlichen Wohnsituation aufweisen, wie den Angaben der Ehefrau, welche die Hilfeleistungen erbringt, zu entnehmen ist (es ist keine Hilfe bei der Fortbewegung in der Wohnung notwendig; vgl. Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021, IV-Akte 22, S. 4). Hinzu kommt, dass die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers im Bereich «Fortbewegung», für welche die Wohnsituation