Dazu bemerkte die Abklärungsperson, diese Hilfe sei bereits früher ab und zu notwendig gewesen, jedoch nicht täglich und somit nicht regelmässig im Sinne der IV. Seit der Hüft-Punktion und anschliessendem Spitalaufenthalt benötige der Beschwerdeführer nun täglich Dritthilfe beim Anund Ausziehen (vgl. Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021, IV-Akte 22, S. 3 f.) Die bereits mit der Verfügung vom 10. März 2020 (IV-Akte 16) anerkannte Hilflosigkeit in den Bereichen «Körperpflege» und «Fortbewegung» sowie der Bedarf nach andauernder medizinischer Pflege bestätigte die Abklärungsperson damit und anerkannte neu eine Hilflosigkeit in Bezug auf das «An- und Auskleiden».