Seit August 2020 benötige der Beschwerdeführer zudem Hilfe beim An- und Auskleiden. Dazu bemerkte die Abklärungsperson, diese Hilfe sei bereits früher ab und zu notwendig gewesen, jedoch nicht täglich und somit nicht regelmässig im Sinne der IV. Seit der Hüft-Punktion und anschliessendem Spitalaufenthalt benötige der Beschwerdeführer nun täglich Dritthilfe beim Anund Ausziehen (vgl. Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021, IV-Akte 22, S. 3 f.)