Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in drei von sechs Lebensverrichtungen in erheblichem Umfang auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2018 in den Lebensbereichen Körperpflege (beim Waschen, Duschen und Haare waschen) und Fortbewegung (Begleitung ausserhalb der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf Dritthilfe angewiesen sei. Ebenfalls seit Mai 2018 benötige er Hilfe bei der Verabreichung bzw. der Einnahme von Medikamenten (ca. 10 Minuten am Tag). Seit August 2020 benötige der Beschwerdeführer zudem Hilfe beim An- und Auskleiden.