Daran hielt sie auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest (IV-Akte 30). Die Revision der Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers beruhte im Wesentlichen auf zwei Haushaltsabklärungen, die am 3. Februar 2021 telefonisch mit seiner Ehefrau (Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021, IV-Akte 22) und am 18. Mai 2021 im Rahmen des Einspracheverfahrens mit dem Beschwerdeführer persönlich und ebenfalls telefonisch durchgeführt wurden (Abklärungsbericht vom 18. Mai 2021, IV-Akte 29). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in drei von sechs Lebensverrichtungen in erheblichem Umfang auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei.