4.1. Mit der Verfügung vom 8. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung abgelehnt. Sie hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause habe, da er nicht in vier, sondern nur drei Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei (vgl. IV-Akten 24 und 25). Daran hielt sie auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest (IV-Akte 30).