3.6. Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IV Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSIH, N 1058; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche von BGE 128 V 93 ausgeht) den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben.