37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, N 8056; Download unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6415/download; zuletzt eingesehen am 14. Januar 2022). Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen;