3.2. Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf. Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit