2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades erheblich verschlechtert habe, insbesondere seit seiner zweiten Hüftoperation vom August 2020. Seine körperlichen Beschwerden und seine Schwierigkeiten, Alltagsverrichtungen vorzunehmen, hätten sich verstärkt. Sinngemäss sei daher die Hilflosenentschädigung zu erhöhen. 2.3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat bzw. ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit hat. 3.