2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Ablehnung einer Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf die telefonisch durchgeführten Haushaltsabklärungen vom 3. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021 (Berichte vom 4. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021, IV-Akten 22 und 29). Sie schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer nur in drei von sechs Lebensverrichtungen – dem An- und Ausziehen, der Körperpflege und der Fortbewegung – auf regelmässige Unterstützung durch Dritte angewiesen sei. Daraus ergebe sich unverändert eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.