II. a) Mit Beschwerde vom 24. Juni 2021 (Postaufgabe 25. Juni 2021) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 sei aufzuheben und seine Hilflosenentschädigung sei zu erhöhen. b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung verweist sie auf eine Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Juli 2021. c) Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2021 gesetzten Frist bis zum 21. September 2021 keine Replik ein.