Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2021 Einsprache (IV-Akte 27). Nach einer weiteren telefonischen Abklärung durch den Abklärungsdienst der IV-Stelle am 18. Mai 2021 (IV-Akte 29), hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 an ihrer Verfügung fest (IV-Akte 30).