Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 10. März 2020 rückwirkend ab dem 1. Mai 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer sei in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen und bedürfe der dauernden medizinischen Pflege (vgl. IV-Akte 16). c) Nach einer Hüftoperation ersuchte der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 12. bzw. 20. November 2020 sinngemäss um eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 17).