Nach einer Abklärung der Hilflosigkeit am 9. August 2010 (IV-Akte 4), verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 10. August 2010 (IV-Akte 6). b) Mit einem Schreiben vom 31. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend IV-Stelle) sinngemäss um eine erneute Überprüfung seines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung (IV-Akte 8, S. 12 ff.; vgl. auch das Schreiben der IV-Stelle, IV-Akte 7, sowie das Antragsformular vom 31. Januar 2020, IV-Akte 9, S. 1 ff.). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen.