I. a) Der 1929 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. Januar 2010 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zu seiner AHV-Rente (angekreuzt ist "IV", was aufgrund seines Alters aber nicht zutreffend sein kann) an (Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Nach einer Abklärung der Hilflosigkeit am 9. August 2010 (IV-Akte 4), verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 10. August 2010 (IV-Akte 6). b)