{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-6_2021-11-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=72807&W10_KEY=3230838&nTrefferzeile=21&Template=search_result_document.html", "Checksum": "17604533d3aca7f5c16b3b3e8f3f99eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.6", "SVG.2022.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021\rKeine Erhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:10:53", "Checksum": "32dd159d1e2d10fe8630d4c70b21c94b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)\nRegeste:\nEinspracheentscheid vom 21. Mai 2021\rKeine Erhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV\n\n4.8.\nIn Bezug auf die Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und\nAbliegen» ist die Hilflosigkeit zu bejahen, wenn die versicherte Person ohne\nHilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Die Schwelle zur\nHilflosigkeit wird hingegen mangels Erheblichkeit nicht erreicht, wenn die\nHilfe Dritter nur beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen (auf welche die\nversicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen in ein\nAuto angewiesen ist (Urteil des EVG vom 12. Januar 1987, ZAK 1987 S. 247). Ist\ndie versicherte Person hingegen nicht in der Lage, sich ins Bett zu legen oder\ndas Bett zu verlassen, gilt sie in dieser Lebensverrichtung als hilflos. Kann\naber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine\nHilfslosigkeit vor (KSIH, N 8015 f.).\nVorliegend hat der Beschwerdeführer im Rahmen des\nEinspracheverfahrens vorgebracht, dass er mit dem Aufstehen und Absitzen Mühe\nhabe und sich halten und abstützen müsse (vgl. Einsprache vom 25. Februar 2021,\nIV-Akte 27). Weder aus seiner Beschwerde, noch aus den Abklärungsberichten wird\nallerdings ersichtlich, dass er diesbezüglich regelmässig auf Dritthilfe\nangewiesen wäre. Sofern ihm bei den Transfers nicht oder nur vereinzelt\ngeholfen werden muss, erreicht er damit noch nicht die Schwelle zur\nHilflosigkeit in Bezug auf diese Lebensverrichtung.\n4.9.\nEine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2\nlit. b IVV ist erforderlich, wenn die versicherte Person infolge ihres\nphysischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes nicht allein\ngelassen werden kann. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise\ndann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht\nwährend des ganzen Tages allein gelassen werden kann (Urteil des EVG vom\n23. April 1985, ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen und Urteil des EVG vom\n9. August 1979, ZAK 1980 S. 68 E. 4.b) oder wenn eine Drittperson mit\nkleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, weil die\nversicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich\nselbst oder Drittpersonen gefährden würde. Hilfeleistungen, die bereits als\ndirekte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen\nLebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung\nder Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen (zum Ganzen\nvgl. KSIH, N 8035).\nVorliegend wurde in den Abklärungsberichten kein Bedarf an dauernder\npersönlicher Überwachung festgestellt (vgl. IV-Akten 22 und 29). Der\nBeschwerdeführer selbst führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er sich\ntagsüber alleine in der Wohnung aufhalte, da seine Frau einer Erwerbstätigkeit\nnachgehe. Dadurch wird deutlich, dass er keiner dauernden persönlichen\nÜberwachung bedarf, selbst wenn es – wie von ihm in der Einsprache vom 25.\nFebruar 2021 (IV-Akte 27) ausgeführt – schon drei Mal zu Stürzen in der Wohnung\ngekommen ist. Für Stürze und den damit verbundenen Hilfebedarf beim\nWiederaufstehen kann ohnehin grundsätzlich bloss ein Bedarf an allgemeiner\nAufsicht anerkannt werden, der nicht mit einer dauernden persönlichen\nÜberwachung gleichgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2019\nvom 23. Dezember 2019, E. 5.2.). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu\nRecht keinen Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung angenommen.\n4.10.\nDer Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch der Umstand,\ndass die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, dass der Beschwerdeführer tägliche\nPflege in Form der Verabreichung von Medikamenten benötigt (vgl. Tatsachen I.b\nsowie Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021, S. 4 und Verfügung vom\n10. März 2020, IV-Akte 16, S. 4), nicht zu einer Erhöhung der\nHilflosenentschädigung beitragen kann. Nur wenn der Beschwerdeführer in allen\nalltäglichen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen wäre und zudem der dauernden\nPflege bedürfte, hätte dies eine Auswirkung. Dann hätte der Beschwerdeführer\neinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit.\nIm Vergleich zwischen der leichten und der mittleren Hilflosigkeit vermag die\ntägliche Verabreichung der Medikamente im Sinne einer Pflegebedürftigkeit\nnichts zu ändern.\n4.11.\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass die seit der erstmaligen\nZusprache der Hilflosenentschädigung eingetretene Verschlechterung des\nGesundheitszustandes des Beschwerdeführers gestützt auf die Abklärungsberichte\nvom 4. Februar 2021 (IV Akte 22) und vom 18. Mai 2021 (IV-Akte 29) nur zur\nHilflosigkeit in einer weiteren alltäglichen Lebensverrichtung geführt hat. Da\nder Beschwerdeführer nicht in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen\nhilflos ist und keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf, hat er\nweiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die\nBeschwerdegegnerin hat eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche\nfür eine Hilflosigkeit mittleren Grades mit Einspracheentscheid vom 21. Mai\n2021 somit zu Recht abgelehnt – auch wenn beim Beschwerdeführer eine gewisse\ngesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, da für die Höhe der\ntatsächlich ausbezahlten Hilflosenentschädigung die Schwere der\nHilfsbedürftigkeit massgebend ist (vgl. E. 3.5.). Diese wiederum bestimmt\nsich namentlich durch die Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen, bei welchen\nein Hilfebedarf besteht (vgl. E. 3.2.).\n5.\n5.1.\nInfolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n"}