{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-6_2021-11-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=72807&W10_KEY=3230838&nTrefferzeile=21&Template=search_result_document.html", "Checksum": "17604533d3aca7f5c16b3b3e8f3f99eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.6", "SVG.2022.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 21. 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Ebenfalls bereits anerkannt sind sowohl der Hilfsbedarf beim\nBinden der Schuhe, der unter die Lebensverrichtung des «An- und Auskleidens»\nfällt, als auch der Hilfebedarf beim Duschen und Waschen, welcher der\n«Körperpflege» zuzuordnen ist. Schliesslich hat auch der Hilfsbedarf des Beschwerdeführers\nbeim Verabreichen der Medikamente seine Berücksichtigung gefunden, da die\nBeschwerdegegnerin die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers in den\nAbklärungsberichten anerkennt (vgl. Abklärungsberichte vom 4. Februar 2021\nund vom 18. Mai 2021, IV-Akten 22 und 29).\n4.6.\nIn Bezug auf die Lebensverrichtung «Essen» macht der\nBeschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der fehlenden Zähne nur weiche oder\nkleingeschnittene Speisen zu sich nehmen könne und seine Frau separat für ihn\nkochen müsse. Eine Hilflosigkeit liegt in Bezug auf das Essen\nrechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die\nNahrung jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise zu sich nehmen kann\n(vgl. dazu BGE 106 V 153, 158 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010\nvom 6. August 2010 E. 3.). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die\nversicherte Person die Speisen nicht selbst zerkleinern, nur pürierte Speisen\nessen oder die Nahrung nur mit den Fingern zum Mund führen kann (vgl. BGE 121 V\n88, 91 E. 3c) – die Unfähigkeit, selbst kochen zu können, ist hingegen kein\nKriterium zur Beurteilung der Hilflosigkeit, nur eben das Essen selbst (vgl.\nE. 3.3.). Es liegt auch keine Hilflosigkeit vor, wenn eine direkte\nDritthilfe nur zum Zerschneiden harter Speisen notwendig ist, da solche Speisen\nnicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht\nregelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des\nBundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010, E. 6.2). Hingegen ist eine Hilflosigkeit\ngegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010, E. 5 mit\nHinweis auf BGE 106 V 153, 158 E. 2b, vgl. zum Ganzen auch KSIH N 8018).\nGemäss den Abklärungsberichten ist es dem Beschwerdeführer möglich, die\nSpeisen selbstständig zu zerkleinern (IV-Akten 22, S. 3 und 29, S. 1),\nohne dass er in seiner Einsprache (vgl. IV-Akten 27) oder in der\nBeschwerdeschrift gegenteiliges geltend gemacht hätte. Es liegen auch keine\nHinweise dafür vor, dass er die Nahrung nur auf unübliche Art und Weise zu sich\nnehmen oder das Besteck bzw. Teile davon nicht benutzen könnte. Die\nBeschwerdegegnerin hat die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers somit in Bezug\nauf die Lebensverrichtung «Essen» zu Recht verneint.\n4.7.\nBezüglich der Verrichtung der Notdurft liegt eine Hilflosigkeit vor,\nwenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der\nReinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das\nWiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (BGE 121\nV 88, 94 E. 6c). Die Hilflosigkeit ist auch bei einer unüblichen Art der\nVerrichtung der Notdurft gegeben, sofern damit die Notwendigkeit von Dritthilfe\nverbunden ist, was beispielsweise anzunehmen ist, wenn eine Drittperson einen\nTopf ans Bett bringen und diesen entleeren muss. Wird keine regelmässige\nDritthilfe benötigt und kann die Notdurft insgesamt noch in einer Weise\nverrichtet werden, die nicht als die Menschenwürde verletzend bezeichnet werden\nmuss, liegt keine Hilflosigkeit vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_604/2013\nvom 6. Dezember 2013, E. 5.4; vgl. zum Ganzen auch KSIH, N 8021).\nDer Beschwerdeführer hat im Rahmen der Revision vorgebracht (und wiederholt\ndieses Vorbringen in der Beschwerde), dass er Hämorrhoiden (vgl.\nAbklärungsbericht vom 11. März 2021, IV-Akte 29) habe und sich regelmässig\nBlut im Stuhl befinde (vgl. Beschwerde vom 24. Juni 2021). Dieser Umstand\nist für den Beschwerdeführer sicherlich sehr unangenehm, hat jedoch keinen\nEinfluss auf die Frage, ob er bei der alltäglichen Lebensverrichtung\n\"Notdurft\" hilflos ist. Es geht nur um die Frage, ob der\nBeschwerdeführer beim Verrichten der Notdurft selbstständig ist. Die Fähigkeit,\nsich selbst auf die Toilette zu setzen und wieder aufzustehen, sich nach dem\nStuhlgang selbst zu reinigen oder die Kleider danach selbst zu ordnen, wird\ndurch Blut im Stuhl nicht beeinträchtigt. Es wird dadurch auch nicht\nerforderlich, die Notdurft auf eine ungewöhnliche Art und Weise zu verrichten,\ndie nicht mit der Menschenwürde zu vereinbaren wäre. Der Beschwerdeführer gab\nanlässlich der Abklärung vom 18. Mai 2021 an, er putze sich nach dem\nStuhlgang selbst (IV-Akte 29, S.1). Dass er anlässlich der Einsprache vom\n25. Februar 2021 vorbrachte, dass die Reinigung nach dem Stuhlgang mit\nUnterstützung seiner Frau in der Dusche vorgenommen werde (IV-Akte 27), ändert\nnichts an dieser Beurteilung, da bereits ein Hilfebedarf bei der Körperpflege,\ninsbesondere dem Duschen, anerkannt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat folglich\nauch bei der alltäglichen Lebensverrichtung \"Notdurft\" eine\nHilflosigkeit zur Recht verneint.\n"}