{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-6_2021-11-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=72807&W10_KEY=3230838&nTrefferzeile=21&Template=search_result_document.html", "Checksum": "17604533d3aca7f5c16b3b3e8f3f99eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.6", "SVG.2022.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 21. 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IV-Akten 24 und 25).\nDaran hielt sie auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest\n(IV-Akte 30).\nDie Revision der Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers beruhte im\nWesentlichen auf zwei Haushaltsabklärungen, die am 3. Februar 2021\ntelefonisch mit seiner Ehefrau (Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021,\nIV-Akte 22) und am 18. Mai 2021 im Rahmen des Einspracheverfahrens mit dem\nBeschwerdeführer persönlich und ebenfalls telefonisch durchgeführt wurden\n(Abklärungsbericht vom 18. Mai 2021, IV-Akte 29). Die Abklärungsperson kam\nzum Schluss, dass der Beschwerdeführer in drei von sechs Lebensverrichtungen in\nerheblichem Umfang auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. Sie hielt fest,\ndass der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2018 in den Lebensbereichen\nKörperpflege (beim Waschen, Duschen und Haare waschen) und Fortbewegung\n(Begleitung ausserhalb der Wohnung, im Freien und bei der Pflege\ngesellschaftlicher Kontakte) auf Dritthilfe angewiesen sei. Ebenfalls seit Mai\n2018 benötige er Hilfe bei der Verabreichung bzw. der Einnahme von Medikamenten\n(ca. 10 Minuten am Tag). Seit August 2020 benötige der Beschwerdeführer zudem\nHilfe beim An- und Auskleiden. Dazu bemerkte die Abklärungsperson, diese Hilfe\nsei bereits früher ab und zu notwendig gewesen, jedoch nicht täglich und somit\nnicht regelmässig im Sinne der IV. Seit der Hüft-Punktion und anschliessendem\nSpitalaufenthalt benötige der Beschwerdeführer nun täglich Dritthilfe beim Anund Ausziehen (vgl. Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021,\nIV-Akte 22, S. 3 f.) Die bereits mit der Verfügung vom 10. März\n2020 (IV-Akte 16) anerkannte Hilflosigkeit in den Bereichen «Körperpflege» und\n«Fortbewegung» sowie der Bedarf nach andauernder medizinischer Pflege\nbestätigte die Abklärungsperson damit und anerkannte neu eine Hilflosigkeit in\nBezug auf das «An- und Auskleiden».\n4.2.\nDie Haushaltsabklärungen vom 3. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021\nwurden aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht vor Ort, sondern telefonisch\ndurchgeführt (vgl. IV-Akten 22 und 29). Dabei geht aus den Akten nicht hervor,\nob die Abklärungsperson, welche die telefonischen Abklärungen jeweils\ndurchgeführt hat, aufgrund früherer Abklärungen Kenntnis der örtlichen und\nräumlichen Verhältnisse hatte. Dies kann jedoch offenbleiben, da die vom\nBeschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen keinen direkten Bezug zur\nräumlichen Wohnsituation aufweisen, wie den Angaben der Ehefrau, welche die\nHilfeleistungen erbringt, zu entnehmen ist (es ist keine Hilfe bei der\nFortbewegung in der Wohnung notwendig; vgl. Abklärungsbericht vom 4. Februar\n2021, IV-Akte 22, S. 4). Hinzu kommt, dass die Hilflosigkeit des\nBeschwerdeführers im Bereich «Fortbewegung», für welche die Wohnsituation\nprimär von Bedeutung sein kann, von der Beschwerdegegnerin bereits mit\nVerfügung vom 10. März 2020 anerkannt worden ist. Vorliegend sind somit keine\nHinweise ersichtlich, wonach eine Abklärung vor Ort etwas an der Einschätzung\nder Hilflosigkeit ändern könnte. Im Übrigen sind die unter E. 3.6.\ngenannten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Abklärungsberichtes\nerfüllt – was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Deshalb kann auf\ndie telefonischen Abklärungsberichte abgestellt werden.\n4.3.\nDer Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2021\nvor, dass sich sein Gesundheitszustand seit der erstmaligen Zusprache der\nHilflosenentschädigung erheblich verschlechtert habe. Er sei schwach und\nunsicher geworden, habe einen erheblichen Gewichtsverlust erlitten und müsse an\nLaufstöcken gehen. Er stehe jeden Tag mit Kopf- und Nackenschmerzen auf und habe\nhäufig Blut im Stuhl. Ihm seien aufgrund eines Infekts zudem alle Zähne gezogen\nworden, weshalb seine Frau separat für ihn kochen müsse. Seine Frau unterstütze\nihn bereits bei vielen Alltagstätigkeiten, was für sie eine grosse Belastung darstelle.\nSie verabreiche ihm täglich Medikamente, unterstütze ihn bei der Körperpflege,\nerledige den Einkauf, gehe auf die Post, binde ihm die Schuhe, begleite ihn zum\nArzt und aufgrund der Sturzgefahr zu allen anderen Tätigkeiten ausserhalb der\nWohnung. Da seine Frau einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei er tagsüber jedoch\nalleine und deshalb bereits drei Mal innerhalb der Wohnung gestürzt. Sinngemäss\nbeantragt der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Erhöhung seiner\nHilflosenentschädigung.\n4.4.\nDa die Beschwerdegegnerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen\nAn- und Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung bereits einen Hilfebedarf\nanerkannt hat, käme eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung vorliegend nur in\nFrage, wenn der Beschwerdeführer in mindestens einer weiteren alltäglichen\nLebensverrichtung als hilflos zu betrachten wäre (vgl. dazu E. 3.2).\nZudem gilt es anzumerken, dass es durchaus möglich ist, dass sich der\nGesundheitszustand der versicherten Person verschlechtert, ohne dass sich\ndadurch der Bedarf an Hilfe erhöht. Ebenfalls keinen Einfluss auf den Grad der\nHilflosigkeit hat es, wenn sich durch eine Gesundheitsverschlechterung die\nEinschränkungen in alltäglichen Lebensverrichtungen verschärfen, in denen die\nHilflosigkeit bereits anerkannt ist, da der Grad der Hilflosigkeit von der\nAnzahl betroffener alltäglicher Lebensverrichtungen abhängig ist (vgl.\nE. 3.2.).\n"}