{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-6_2021-11-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=72807&W10_KEY=3230838&nTrefferzeile=21&Template=search_result_document.html", "Checksum": "17604533d3aca7f5c16b3b3e8f3f99eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.6", "SVG.2022.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 21. 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Es ist lediglich erforderlich,\ndass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf\ndirekte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und\nBGE 107 V 136, 141 E. 1d).\n3.4.\nDie Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach\nArt. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV;\ndas gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424, 427\nE. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom\n15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit\nHinweis; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,\nBundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 139 zu\nArt. 31). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine\nInvalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes\nwegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der\nihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss\nArt. 66bis Abs. 2\nAHVV finden die Art. 87 bis 88bis IVV sinngemäss Anwendung\n(vgl. E. 3.1.). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer\nHilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen\nRevisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den\ntatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des\nGesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die\ngeeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu\nbeeinflussen (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch\nBGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom\n15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung\neiner anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,\nwelche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer\nSachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114\nE. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September\n2014 E. 3.2.1. und E. 3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund\nvor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und\ntatsächlicher Hinsicht umfassend (\"allseitig\") zu prüfen, wobei keine\nBindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. sinngemäss BGE 141 V 9, 10 E.\n2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai\n2017 E. 1).\n3.5.\nFür die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der\npersönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird\npersonenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen\nLebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei\nschwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent\nund bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente\nnach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG (vgl. Art. 43bis Abs. 3 und\nAbs. 5 AHVG i.V.m. Art. 42ter Abs. 1 IVG).\n3.6.\nDie Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer\nAbklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IV\nArt. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSIH, N 1058;\nvgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Bericht über die Abklärung der\nHilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche von BGE 128 V 93 ausgeht) den\nfolgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss\nqualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie\nder aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden\nBeeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten\nüber physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf\nalltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson\nnotwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu\nberücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht\naufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der\neinzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen\nErfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert\nsein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung\nstehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem\nSinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson\nein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet\ninsbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher\nam konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE\n140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133\nV 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom\n2. April 2015 E. 4.1.1).\n4.\n"}