{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-6_2021-11-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=72807&W10_KEY=3230838&nTrefferzeile=21&Template=search_result_document.html", "Checksum": "17604533d3aca7f5c16b3b3e8f3f99eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.6", "SVG.2022.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.11.2021 AH.2021.6 (SVG.2022.49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid vom 21. 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Januar 2010\nzum Bezug einer Hilflosenentschädigung zu seiner AHV-Rente (angekreuzt ist\n\"IV\", was aufgrund seines Alters aber nicht zutreffend sein kann) an\n(Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Nach einer\nAbklärung der Hilflosigkeit am 9. August 2010 (IV-Akte 4), verneinte\ndie Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit\nVerfügung vom 10. August 2010 (IV-Akte 6).\nb)\nMit einem Schreiben vom 31. Januar 2020 ersuchte der\nBeschwerdeführer die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend IV-Stelle) sinngemäss\num eine erneute Überprüfung seines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung\n(IV-Akte 8, S. 12 ff.; vgl. auch das Schreiben der IV-Stelle,\nIV-Akte 7, sowie das Antragsformular vom 31. Januar 2020,\nIV-Akte 9, S. 1 ff.). Die IV-Stelle tätigte daraufhin\nAbklärungen. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge\nmit Verfügung vom 10. März 2020 rückwirkend ab dem 1. Mai 2019 eine\nHilflosenentschädigung leichten Grades zu. Zur Begründung gab sie an, der\nBeschwerdeführer sei in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige\nDritthilfe angewiesen und bedürfe der dauernden medizinischen Pflege (vgl.\nIV-Akte 16).\nc)\nNach einer Hüftoperation ersuchte der Beschwerdeführer mit Gesuch vom\n12. bzw. 20. November 2020 sinngemäss um eine Erhöhung der\nHilflosenentschädigung (IV-Akte 17). Infolgedessen fand am 3. Februar\n2021 eine telefonische Abklärung der Hilflosigkeit mit der Ehefrau des\nBeschwerdeführers statt (vgl. Bericht vom 4. Februar 2021, IV-Akte 22).\nDaraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom\n8. Februar 2021 wiederum mit, dass sein Gesuch abgewiesen werde. Er\nerhalte weiterhin eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades\n(vgl. IV-Akten 24 und 25). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 25. Februar 2021 Einsprache (IV-Akte 27). Nach einer weiteren\ntelefonischen Abklärung durch den Abklärungsdienst der IV-Stelle am\n18. Mai 2021 (IV-Akte 29), hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid\nvom 21. Mai 2021 an ihrer Verfügung fest (IV-Akte 30).\nII.\na)\nMit Beschwerde vom 24. Juni 2021 (Postaufgabe 25. Juni 2021) beim\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer\nsinngemäss, der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 sei aufzuheben und\nseine Hilflosenentschädigung sei zu erhöhen.\nb)\nDie Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli\n2021 auf Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung verweist sie auf eine\nVernehmlassung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Juli 2021.\nc)\nDer Beschwerdeführer reicht innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom\n20. August 2021 gesetzten Frist bis zum 21. September 2021 keine\nReplik ein.\nIII.\nNachdem keine der Parteien die Durchführung einer\nParteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. November 2021 die\nUrteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1. Das\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes\nvom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des\nbasel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen\nSozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in\nsachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus\nArt. 58 Abs. 1 ATSG (es liegt keine besondere Zuständigkeit im Sinne\nvon Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vor).\n1.2. Die\nBeschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen\nformellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die\nBeschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Ablehnung einer Erhöhung\nder Hilflosenentschädigung auf die telefonisch durchgeführten\nHaushaltsabklärungen vom 3. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021\n(Berichte vom 4. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021, IV-Akten 22 und\n29). Sie schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer nur in drei von sechs\nLebensverrichtungen – dem An- und Ausziehen, der Körperpflege und der\nFortbewegung – auf regelmässige Unterstützung durch Dritte angewiesen sei.\nDaraus ergebe sich unverändert eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.\n2.2.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein\nGesundheitszustand seit Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten\nGrades erheblich verschlechtert habe, insbesondere seit seiner zweiten\nHüftoperation vom August 2020. Seine körperlichen Beschwerden und seine\nSchwierigkeiten, Alltagsverrichtungen vorzunehmen, hätten sich verstärkt. Sinngemäss\nsei daher die Hilflosenentschädigung zu erhöhen.\n2.3.\nStreitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin\neine Erhöhung der Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat bzw. ob der\nBeschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine\nmittelschwere Hilflosigkeit hat.\n3.\n"}