5.8. Was den Hinweis der AKBS auf das Urteil des Bundesgericht 9C_303/2021 vom 25. August 2021 anbelangt, ist hervorzuheben, dass dieses zwar eine Rückforderung aufgrund einer rückwirkenden Statusänderung (von selbständig erwerbend auf nicht dauernd voll erwerbstätig) zum Gegenstand hat, es in diesem aber nicht um eine gemeinnützige Tätigkeit ging und der Ausgleichskasse die nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit nicht bekannt war. Vorliegend wird eine gemeinnützige Tätigkeit hingegen seit Jahren ausgeübt, die Beschwerdeführerin erwirtschaftete bereits seit dem Jahr 2004 Verluste.