Vielmehr hat sie über Jahre hinweg stets und ausschliesslich Sozialversicherungsbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit erhoben. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen lag der AKBS lediglich die Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 19. Januar 2017 (BAB 3) vor, aus der die gemeinnützige Tätigkeit für den Verein C____ hervorgeht und der Verlust weiterhin unter dem selbständigen Erwerb gewährt werde, solange die Verhältnisse mehr oder minder gleichblieben.