Das Advokaturbüro besteht seit dem Jahr 1997, die AKBS beschreibt im Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (BB 2) eine seit dem Jahr 2004 andauernde, aber in der Höhe wechselnde Verlustsituation. Unter diesen Umständen kann sich die AKBS nicht darauf berufen, die Verluste hingen mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zusammen und es habe solche vor der strittigen Zeitperiode 2016 – 2018 berücksichtigt (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 17). 5.4. Eine gemeinnützige Aktivität, welche - wie vorliegend - die ökonomische Förderung Dritter bezweckt, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit sein (vgl. dazu Meier-Hayoz Arthur/Forstmoser Peter/Sethe Rolf, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,