Zu erinnern ist an dieser Stelle daran, dass es die AKBS ohnehin unterlassen hat, die ursprünglichen Beitragsverfügungen formell aufzuheben. Des Weiteren kann die Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit retrospektiv nicht alleine anhand des wirtschaftlichen Erfolges der Arbeit - d.h. ob aus ihr ein Gewinn oder ein Verlust resultiert - beurteilt werden (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.1 mit Hinweis). Dem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 lässt sich entnehmen, dass der AKBS eine seit 2004 bestehende Verlustsituation bekannt war.