Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbstständigen oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Rz. 2034 WSN; vgl. BGE 115 V 161 E. 10d). 4.3. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen).