4.2. Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 143 V 177 E. 3.2, 140 V 338 E. 1.1; BGE 139 V 12 E. 4.2; vgl. auch Rz. 2033 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständig-erwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO). Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbstständigen oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Rz.