3.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die AKBS für eine nachträgliche Beitragserhebung die Beitragsperiode 2016 - 2018 betreffend nicht allein auf Art. 39 Abs. 1 AHVV stützen kann. 3.7. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind. Ein prozessualer Revisionsgrund (Art. 53 Abs. 1 ATSG) wird von der AKBS nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. 4. 4.1. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten