Auch sei keine Vergleichsrechnung durchzuführen, da die Beschwerdeführerin korrekt als Selbständigerwerbende eingestuft worden sei. Die ursprünglichen Beitragsverfügungen seien daher keineswegs zweifellos unrichtig gewesen. 2.4. Die AKBS bringt schliesslich vor, das Bundesgericht habe einen gleich gelagerten Fall entschieden (Urteil 9C_303/2021 vom 25. August 2021). Derart tiefe Einkommen der Beitragspflichtigen hätte sie veranlassen sollen, die Frage nach dem Vorliegen einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit zu prüfen und eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen. 3.