2.3. Die Beschwerdeführerin legt in der Replik dar, die Steuerverwaltung habe in der Aktennotiz vom 19. Januar 2017 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 3) festgehalten, dass eine andauernde Verlustsituation beim Advokaturbüro vorliege, die aufgrund der gemeinnützigen Tätigkeit akzeptiert werde, solange sich die Beträge im Rahmen des steuerlichen Spendenabzuges bewegten. In diesem Bereich würden nicht leichthin Abzüge für freiwillige Zuwendungen zugelassen. In besonderen Fällen könne eine Erwerbsabsicht infolge gemeinnütziger Ausrichtung auch fehlen. Auch sei keine Vergleichsrechnung durchzuführen, da die Beschwerdeführerin korrekt als Selbständigerwerbende eingestuft worden sei.