28bis Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) lediglich als Nichterwerbstätige behandelt und es sei von einer nachträglichen Beitragserhebung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV auszugehen wie auch im Urteil AH.2015.9.