Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich dazu deutlich weniger Umsätze erzielt. Im Jahr 2016 hätten sich aus anwaltlicher Beratung Erträge in der Höhe von Fr. 10’800.00 ergeben, Fr. 38’846.00 seien unter «übrige Erträge» verbucht. Im Jahr 2017 sei ein «Dienstleistungsertrag» von Fr. 15’072.75 ausgewiesen und im Jahr 2018 habe die Beschwerdeführerin «Dienstleistungserträge» von Fr. 19’389.00 geltend gemacht. Aus den bescheidenen Erträgen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Grossteil ihrer Arbeitskraft ehrenamtlich eingesetzt habe. Auch werde sie nach Art. 28bis Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;