Dies werde von der AKBS nicht dargelegt. Der Beitragserhebung auf dem Erwerbseinkommen komme Priorität zu und die Erfassung als nichterwerbstätige Person komme nur subsidiär zur Anwendung. Die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei ein Sonderfall, da sie klassische Erwerbstätigkeit und gemeinnützige Tätigkeit kombiniere. Die Beschwerdeführerin habe den gemeinnützigen Verein C____ aufgebaut. Neben der ehrenamtlichen Geschäftsführung habe sie auch viele kostenlose Rechtsberatungen für Migrantinnen durchgeführt. Ausserdem sei sie seit 2015 Mitglied der D____, und habe damit ein weiteres Ehrenamt inne, für das sie auf ein funktionierendes Büro angewiesen sei.