2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien weder die Voraussetzungen für eine Revision noch für eine Wiedererwägung gegeben, weswegen auf die bereits definitiven Verfügungen der Beiträge der Jahre 2016 bis 2018 nicht zurückgekommen werden könne. Die Ausgleichskasse habe sie für die Jahre 2016 bis 2018 aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin als selbständig Erwerbende eingestuft. Im Frühjahr 2021 habe sie sodann eine Neubeurteilung des Beitragsstatus für diese Zeitperiode vorgenommen. Die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung der Wiedererwägung sei im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses zu beurteilen. Dies werde von der AKBS nicht dargelegt.