II. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B____, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2021. Eventualiter sei sie in dieser Zeitperiode als selbständig Erwerbende einzustufen. Die AKBS beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 12. November 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die AKBS in der Duplik vom 13. Dezember 2021. III. Am 17. Februar 2022 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Entscheidungsgründe 1.