Die Verfügungen erwuchsen jeweils in Rechtskraft. In den Verfügungen vom 26. November 2020 (BB 4) setzte die AKBS den persönlichen Beitrag für die Beitragsperioden 2016 bis 2018 jeweils neu auf der Grundlage des jeweils massgebenden Vermögens fest, da von der Steuerbehörde die «Meldung über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger» eingegangen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. März 2021 (BB 5) Einsprache, welche die AKBS mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (BB 2) abwies.