I. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (im Folgenden AKBS) qualifizierte die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1997 als Selbständigerwerbende im Haupterwerb und rechnete entsprechend die persönlichen Beiträge ab. Seit dem Jahr 2004 bis und mit 2018 erzielte die Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als selbständige Advokatin Verluste und die AKBS erhob jeweils den Mindestbeitrag (vgl. Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021). In der Verfügung vom 21. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage [