{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-17", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-5_2022-02-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74381&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=37&Template=search_result_document.html", "Checksum": "65f2f55cc229e76c05c909ee0825e611"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.5", "SVG.2022.262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererwägung, Abgrenzung Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2023 vom 25.05.2023)"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:32:36", "Checksum": "8a79b914038ed441275ef9d391f16cde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)\nRegeste:\nWiedererwägung, Abgrenzung Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2023 vom 25.05.2023)\n\n5.7.\nVor diesem Hintergrund sowie dem Grundsatz der Einheit der\nRechtsordnung und dem Verweis im Sozialversicherungsrecht auf die\nsteuerrechtlichen Regelungen ist die von der Steuerbehörde gemeldete - im\nSteuerverfahren rechtskräftig gewordene - Qualifikation für die\nAusgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch\ndie Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit\nsteuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls eigene nähere\nAbklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der\nSteuermeldung ergeben (BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die AKBS\nhätte daher allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Aktennotiz der\nSteuerverwaltung vom 19. Januar 2017 bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen\nVerfügungen abklären müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen und die\nBeschwerdeführerin durfte sich in diesem Fall auf die Richtigkeit der\nursprünglichen Verfügungen verlassen.\n5.8.\nWas den Hinweis der AKBS auf das Urteil des\nBundesgericht 9C_303/2021 vom 25. August 2021 anbelangt, ist hervorzuheben,\ndass dieses zwar eine Rückforderung aufgrund einer rückwirkenden Statusänderung\n(von selbständig erwerbend auf nicht dauernd voll erwerbstätig) zum Gegenstand\nhat, es in diesem aber nicht um eine gemeinnützige Tätigkeit ging und der\nAusgleichskasse die nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit nicht bekannt war.\nVorliegend wird eine gemeinnützige Tätigkeit hingegen seit Jahren ausgeübt, die\nBeschwerdeführerin erwirtschaftete bereits seit dem Jahr 2004 Verluste. Was die\nBezugnahme der AKBS auf das Urteil AH.2015.9 vom 1. Februar 2016 des hiesigen\nGerichts betrifft, ist zu bemerken, dass in jenem Fall erst aufgrund der\nBeurteilung der Angemessenheit des Entgelts das Vorliegen der gemeinnützigen\nTätigkeit bekannt wurde. Auch ging es dort um eine unselbständige Tätigkeit und\nder Angemessenheit zwischen Leistung und Entgelt, woraus geschlussfolgert\nwurde, dass auch bei einem ausgeübten 50%-Pensum mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit ein Teil der Arbeit ehrenamtlich geleistet worden sei.\nVorliegend ist jedoch die gemeinnützige Tätigkeit der Beschwerdeführerin\nunbestritten, der AKBS bekannt gewesen und das angemessene Entgelt für die\nsonstigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin steht nicht in Frage.\n5.9.\nDie rückwirkende Statusänderung ist nur unter den Voraussetzungen\nder Wiedererwägung zulässig. Angesichts der Umstände kann jedoch nicht gesagt\nwerden, die ursprünglichen Beitragsverfügungen seien im damaligen Zeitpunkt\nzweifellos unrichtig gewesen. Schliesslich ist auch der Aktennotiz der\nSteuerverwaltung vom 19. Januar 2017 zu entnehmen, dass diese den Verlust\nweiterhin unter dem selbständigen Erwerb gewähren werde. Auch waren der AKBS\ndie niedrigen Erträge, auf die sie sich als Begründung für die Unrichtigkeit\nberuft, bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen bekannt und die\nBeschwerdeführerin befindet sich seit dem Jahr 2004 aktenkundig in einer\nVerlustsituation. Schliesslich hat die AKBS eine vertiefte Abklärung der\nnäheren Umstände der Erwerbssituation der Beschwerdeführerin unterlassen. Bei\ndieser Ausgangslage ist eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinn von Art. 53 Abs.\n2 ATSG nicht gegeben. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen vom 21.\nOktober 2019, 11. November 2019 und vom 19. Oktober 2020 war die Einstufung als\nselbständig Erwerbende und die entsprechende Beitragsbemessung vertretbar,\nweswegen eine zweifellose Unrichtigkeit vorliegend nicht angenommen werden\nkann.\n6.\n6.1.\nAus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und\nder angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist.\n6.2.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).\n6.3.\nDie AKBS hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine\nangemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht\nspricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen bei vollem\nObsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich\nMehrwertsteuer von Fr. 288.75 zu.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: In Gutheissung der Beschwerde wird der\nEinspracheentscheid vom 15. Juni 2021 aufgehoben.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie Beschwerdegegnerin bezahlt der\nBeschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive\nAuslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer Dr.\nB. Gruber\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist\nin einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für\nSozialversicherungen\nVersandt am:"}