{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-17", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-5_2022-02-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74381&W10_KEY=3230837&nTrefferzeile=12&Template=search_result_document.html", "Checksum": "eaaf43959accb02b2236550dd2db1780"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.5", "SVG.2022.262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererwägung, Abgrenzung Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2023 vom 25.05.2023)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:07:02", "Checksum": "358ae5f043fbd5cb42cb44a12214eeb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)\nRegeste:\nWiedererwägung, Abgrenzung Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2023 vom 25.05.2023)\n\n4.6.\nHinsichtlich der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die\nAusgleichskasse und das Sozialversicherungsgericht nicht an die von den\nSteuerbehörden getroffene Qualifikation gebunden. Eine unterschiedliche Haltung\nvon Ausgleichskasse und Steuerbehörde sollte indessen nach Möglichkeit\nvermieden werden, weil die Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten\nRechtsordnung als ein höheres Ziel zu betrachten ist (BGE 143 V 177 E. 3.4, Urteil\ndes Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 5. Februar 2003, H\n210/02, E. 4.7). Darüber hinaus ist der Begriff des Einkommens aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit im AHV-Recht mit demjenigen der direkten\nBundessteuer in Übereinstimmung gebracht worden (BGE 125 V 220 Erw. 5c, Urteil\ndes Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 5. Februar 2003, H\n210/02 E. 2 in fine).\n5.\n5.1.\nEs ist unumstritten, dass die Beschwerdeführerin einen Teil ihrer\nArbeitstätigkeit für gemeinnützige Tätigkeiten aufwendet.\n5.2.\nIn den angefochtenen Verfügungen zeigt die AKBS nicht auf, dass das\nursprüngliche Beitragsstatut nach der allein entscheidenden damaligen Sachlage\nzweifellos unrichtig festgesetzt worden wäre, wie dies für ein\nwiedererwägungsweises Zurückkommen auf ein rechtskräftig verfügtes Statut vorausgesetzt\nwäre. Die Verfügungen blieben in dieser Hinsicht gänzlich ohne Begründung. Zu\nerinnern ist an dieser Stelle daran, dass es die AKBS ohnehin unterlassen hat,\ndie ursprünglichen Beitragsverfügungen formell aufzuheben. Des Weiteren kann\ndie Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit retrospektiv nicht alleine anhand\ndes wirtschaftlichen Erfolges der Arbeit - d.h. ob aus ihr ein Gewinn oder ein\nVerlust resultiert - beurteilt werden (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.1 mit\nHinweis). Dem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 lässt sich entnehmen, dass\nder AKBS eine seit 2004 bestehende Verlustsituation bekannt war.\n5.3.\nVorliegend ist nicht von einem längeren beruflichen Misserfolg\nauszugehen, auch nicht von einem Hobby oder blosser Liebhaberei, sondern die\nBeschwerdeführerin verzichtet auf eine Entlöhnung ihrer Geschäftsführer- und\nBeratertätigkeit, um auf diese Weise den Verein C____ zu unterstützen. Bei\ndiesem handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, dessen Ziel es ist,\nFrauen mit Migrationshintergrund in eine nachhaltige berufliche und soziale\nSelbständigkeit zu begleiten. Naturgemäss liegt diesen Tätigkeiten von\nvornherein keine persönliche Gewinnerzielungsabsicht zugrunde. Die\ngemeinnützige Ausrichtung ihrer Tätigkeit ist denn auch unbestritten und der\nAKBS jedenfalls mit dem Vorliegen der Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 19.\nJanuar 2017 (BAB 3) bekannt. Die Beschwerdeführerin generiert seit dem Jahr\n2004 Verluste, was von der AKBS und auch von den Steuerbehörden offensichtlich\nbisher so akzeptiert wurde. Das Advokaturbüro besteht seit dem Jahr 1997, die\nAKBS beschreibt im Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (BB 2) eine seit dem\nJahr 2004 andauernde, aber in der Höhe wechselnde Verlustsituation. Unter\ndiesen Umständen kann sich die AKBS nicht darauf berufen, die Verluste hingen\nmit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zusammen und es habe\nsolche vor der strittigen Zeitperiode 2016 – 2018 berücksichtigt (vgl.\nEinspracheentscheid Ziff. 17).\n5.4.\nEine gemeinnützige Aktivität, welche - wie vorliegend - die\nökonomische Förderung Dritter bezweckt, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit\nsein (vgl. dazu Meier-Hayoz\nArthur/Forstmoser Peter/Sethe Rolf, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,\n12. Aufl., Bern 2018, S. 126). Mitzuberücksichtigen ist daher, dass die\ngemeinnützige Tätigkeit in Form von Geschäftsführer- und Beratungstätigkeit der\nBeschwerdeführerin grundsätzlich einen geldwerten volkswirtschaftlichen Nutzen\nschafft, indem sie Migrantinnen zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit\nverhilft.\n5.5.\nIm Sinne einer harmonisierenden\nRechtsanwendung ist darauf hinzuweisen, dass ohne Not nicht von der\nsteuerrechtlichen Qualifikation abgewichen werden soll (BGE 147 V 114 E. 3.4.2).\nAuch hat die AKBS nicht dargelegt, dass\nsich die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich verändert habe. Vielmehr\nhat sie über Jahre hinweg stets und ausschliesslich Sozialversicherungsbeiträge\naus selbstständiger Tätigkeit erhoben. Im Zeitpunkt der ursprünglichen\nVerfügungen lag der AKBS lediglich die Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 19.\nJanuar 2017 (BAB 3) vor, aus der die gemeinnützige Tätigkeit für den Verein C____\nhervorgeht und der Verlust weiterhin unter dem selbständigen Erwerb gewährt\nwerde, solange die Verhältnisse mehr oder minder gleichblieben.\n5.6.\nDie Beschwerdegegnerin beruft sich in den neuen Verfügungen auf die\n«Meldung über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger» der\nSteuerbehörde, sie hat aber weder dargelegt, welche Auswirkungen diese Meldung\n(rückwirkend) hat, noch hat sie die Meldung den Akten beigelegt. Es ist jedoch erkennbar,\ndass diese Meldung nach dem Erlass der ursprünglichen Verfügungen erfolgt ist,\ndenn sie war offensichtlich der Anlass für die Neuverfügung der AKBS.\n"}