{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-17", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-5_2022-02-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74381&W10_KEY=3230837&nTrefferzeile=12&Template=search_result_document.html", "Checksum": "eaaf43959accb02b2236550dd2db1780"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.5", "SVG.2022.262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererwägung, Abgrenzung Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2023 vom 25.05.2023)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:07:02", "Checksum": "358ae5f043fbd5cb42cb44a12214eeb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)\nRegeste:\nWiedererwägung, Abgrenzung Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2023 vom 25.05.2023)\n\n3.5.\nDie Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur\neiner anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger\nFeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer\nklaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint\ndabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden)\nUnrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist\n(BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor\ndem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im\nZeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise\nbeurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE\n141 V 405 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts vom 1. März 2022, 8C_466/2021, E.\n5.3, vom 22. Oktober 2021, 9C_212/2021, E. 4.5.1 und vom 18. Februar 2021, 8C_784/2020,\nE. 2.2).\n3.6.\nAls Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die AKBS für eine\nnachträgliche Beitragserhebung die Beitragsperiode 2016 - 2018 betreffend nicht\nallein auf Art. 39 Abs. 1 AHVV stützen kann.\n3.7.\nZu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung\ngegeben sind. Ein prozessualer Revisionsgrund (Art. 53 Abs. 1 ATSG) wird von\nder AKBS nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.\n4.\n4.1.\nDer Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und\nArt. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG\nund Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung\nsetzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten\nbestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob\nErwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein\nBeitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind\nvielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die\ndurch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt\nwird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der\nkonkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal\neiner Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der\nErwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls\nrechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht\nein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person\nund dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177\nE. 3.1; 139 V 12 E. 4.3 jeweils mit Hinweisen).\n4.2.\nAls nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten\nPersonen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen\ngleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und\nmasslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen\n(Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 143\nV 177 E. 3.2, 140 V 338 E. 1.1; BGE 139 V 12 E. 4.2; vgl. auch Rz. 2033 der\nWegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständig-erwerbenden und\nNichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO). Unerheblich ist, ob die\nMerkmale einer selbstständigen oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit\nvorliegen (Rz. 2034 WSN; vgl. BGE 115 V 161 E. 10d).\n4.3.\nEine selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der\nBeitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter\nSelbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr\nteilnimmt, mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu\nschaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen\nabgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen).\n4.4.\nNicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, wenn\neine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerblichen Charakter\naufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein\npersönlichen Neigungen beherrscht wird. Für die Abgrenzung solcher\nTätigkeitsformen von selbständiger Erwerbstätigkeit kommt der sich aus den\nobjektiven Umständen ergebenden Erwerbsabsicht entscheidende Bedeutung zu. In\nSonderfällen kann subjektiv eine Erwerbsabsicht fehlen oder einem Erwerb keine\npersönliche Gewinnabsicht zugrunde liegen, wie beispielsweise bei religiösen,\nideellen oder gemeinnützigen Zielsetzungen. Andererseits genügt es für sich\nallein noch nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht\nfür sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund\nkonkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit\nkennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (BGE 143 V 177 E. 3.3.1, 115 V 161\nE. 9b).\n4.5.\nDas Fehlen von Einkünften kann ein deutlicher Hinweis dafür sein,\ndass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls\nErwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund\nder tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine\nüblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt\ndas Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen\nerwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit\nausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der\nZwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit\naufgeben (BGE 143 V 177 E. 3.3.2, 115 V 161 E. 9c mit Hinweis).\n"}