{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-17", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-5_2022-02-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74381&W10_KEY=3230837&nTrefferzeile=12&Template=search_result_document.html", "Checksum": "eaaf43959accb02b2236550dd2db1780"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.5", "SVG.2022.262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererwägung, Abgrenzung Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2023 vom 25.05.2023)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:07:02", "Checksum": "358ae5f043fbd5cb42cb44a12214eeb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)\nRegeste:\nWiedererwägung, Abgrenzung Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2023 vom 25.05.2023)\n\n2.2.\nDie AKBS hält dem entgegen, dass für den Zeitraum ab 2016 keine\nZweifel an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Beitragserhebung bestünden. Die\nBeschwerdeführerin habe von 2004 bis 2018 hohe Verluste erzielt. Das Ausbleiben\nbetrieblicher Einkünfte über diesen Zeitraum lasse regelmässig auf das Fehlen\neiner erwerblichen Zielsetzung schliessen. Die Korrektur sei mit Blick auf die\nBeiträge erheblich. Damit von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden\nkönne, müsse für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit\nentspreche, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Das durchschnittliche jährliche\nBruttoerwerbseinkommen für selbständig erwerbstätige Frauen in Vollzeit für die\nJahre 2016 bis 2018 in akademischen Berufen liege bei Fr. 85’600.00, wobei\ndas durchschnittliche Erwerbseinkommen in der selbständigen Advokatur faktisch\num einiges höher liege. Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich dazu deutlich\nweniger Umsätze erzielt. Im Jahr 2016 hätten sich aus anwaltlicher Beratung\nErträge in der Höhe von Fr. 10’800.00 ergeben, Fr. 38’846.00 seien unter «übrige\nErträge» verbucht. Im Jahr 2017 sei ein «Dienstleistungsertrag» von\nFr. 15’072.75 ausgewiesen und im Jahr 2018 habe die Beschwerdeführerin\n«Dienstleistungserträge» von Fr. 19’389.00 geltend gemacht. Aus den\nbescheidenen Erträgen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit einen Grossteil ihrer Arbeitskraft\nehrenamtlich eingesetzt habe. Auch werde sie nach Art. 28bis Abs. 1\nVerordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) lediglich\nals Nichterwerbstätige behandelt und es sei von einer nachträglichen\nBeitragserhebung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV auszugehen wie auch im Urteil\nAH.2015.9.\n2.3.\nDie Beschwerdeführerin legt in der Replik dar, die Steuerverwaltung\nhabe in der Aktennotiz vom 19. Januar 2017 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 3) festgehalten,\ndass eine andauernde Verlustsituation beim Advokaturbüro vorliege, die aufgrund\nder gemeinnützigen Tätigkeit akzeptiert werde, solange sich die Beträge im\nRahmen des steuerlichen Spendenabzuges bewegten. In diesem Bereich würden nicht\nleichthin Abzüge für freiwillige Zuwendungen zugelassen. In besonderen Fällen\nkönne eine Erwerbsabsicht infolge gemeinnütziger Ausrichtung auch fehlen. Auch\nsei keine Vergleichsrechnung durchzuführen, da die Beschwerdeführerin korrekt\nals Selbständigerwerbende eingestuft worden sei. Die ursprünglichen\nBeitragsverfügungen seien daher keineswegs zweifellos unrichtig gewesen.\n2.4.\nDie AKBS bringt schliesslich vor, das Bundesgericht habe einen\ngleich gelagerten Fall entschieden (Urteil 9C_303/2021 vom 25. August 2021).\nDerart tiefe Einkommen der Beitragspflichtigen hätte sie veranlassen sollen,\ndie Frage nach dem Vorliegen einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit zu prüfen\nund eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen.\n3.\n3.1.\nZunächst ist zu prüfen, ob sich die AKBS auf eine nachträgliche\nBeitragserhebung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV stützen kann.\n3.2.\nErhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein\nBeitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die\nNachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch\nVerfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für\nEinkommen, auf denen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. Ist hingegen\nfür ein bestimmtes Einkommen das Beitragsstatut bereits rechtskräftig verfügt\nworden, so bedarf es für dessen Änderung eines Rückkommenstitels in Form der\nprozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG; Urteil\ndes Bundesgerichts vom 8. September 2021, 9C_278/2021, E. 2.4. mit Hinweis).\n3.3.\nVorliegend hat die AKBS das Beitragsstatut für ein bestimmtes\nEinkommen bereits rechtskräftig verfügt. Solange die Beitragsverfügungen vom 21.\nOktober 2019, 11. November 2019 und 19. Oktober 2020 nicht formell abgeändert\nworden sind, sind die neuerlichen Verfügungen der AKBS vom 26. November 2020\nüber die bereits verfügten Beitragsperioden 1. Januar bis 31. Dezember 2016,\n2017 und 2018 von vornherein unzulässig (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts\nvom 31. Mai 2010, 9C_1094/2009, E. 3.4).\n3.4.\nGemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im\nBeitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die\nAusgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder\nEinspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und\nihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Diese\nBestimmung ist auch anwendbar, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes\nBeitragsstatut rückwirkend geändert werden soll. Die Frage der zweifellosen\nUnrichtigkeit beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage (einschliesslich\nRechtspraxis) im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses (BGE 143 V 177 E.\n3.5, 138 V 147 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).\n"}