{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-17", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-5_2022-02-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74381&W10_KEY=3230837&nTrefferzeile=12&Template=search_result_document.html", "Checksum": "eaaf43959accb02b2236550dd2db1780"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.5", "SVG.2022.262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererwägung, Abgrenzung Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2023 vom 25.05.2023)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:07:02", "Checksum": "358ae5f043fbd5cb42cb44a12214eeb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2022 AH.2021.5 (SVG.2022.262)\nRegeste:\nWiedererwägung, Abgrenzung Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2023 vom 25.05.2023)\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 17.\nFebruar 2022\nMitwirkende\nDr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.\nZalad, Dr. iur. T. Fasnacht\nund\nGerichtsschreiberin Dr. B. Gruber\nParteien\nA____\n[...]\nvertreten durch Dr. B____, [...]\nBeschwerdeführerin\nAusgleichskasse Basel-Stadt\nWettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2021.5\nEinspracheentscheid vom 15. Juni\n2021\nWiedererwägung, Abgrenzung\nErwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit\nTatsachen\nI.\nDie Ausgleichskasse Basel-Stadt (im Folgenden AKBS)\nqualifizierte die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1997 als Selbständigerwerbende\nim Haupterwerb und rechnete entsprechend die persönlichen Beiträge ab. Seit dem\nJahr 2004 bis und mit 2018 erzielte die Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit\nals selbständige Advokatin Verluste und die AKBS erhob jeweils den\nMindestbeitrag (vgl. Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021).\nIn der Verfügung vom 21. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 3a)\nsetzte die Ausgleichskasse Basel-Stadt die persönlichen Beiträge der\nBeschwerdeführerin für die Beitragsperiode 2016 aufgrund eines Einkommens von\nminus Fr. 77’931.00 fest, mit Verfügung vom 11. November 2019 (BB 3b) von minus\nFr. 55’114.00 für die Beitragsperiode 2017 und mit Verfügung vom 19. Oktober\n2020 (BB 3c) von minus Fr. 21’576.00 für die Beitragsperiode 2018. Die\nVerfügungen erwuchsen jeweils in Rechtskraft.\nIn den Verfügungen vom 26. November 2020 (BB 4) setzte die AKBS\nden persönlichen Beitrag für die Beitragsperioden 2016 bis 2018 jeweils neu auf\nder Grundlage des jeweils massgebenden Vermögens fest, da von der Steuerbehörde\ndie «Meldung über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger» eingegangen\nsei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. März 2021 (BB 5) Einsprache,\nwelche die AKBS mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (BB 2) abwies.\nII.\nMit Beschwerde vom 1. Juli 2021 beantragt die\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B____, die Aufhebung des Einspracheentscheids\nvom 15. Juni 2021. Eventualiter sei sie in dieser Zeitperiode als selbständig\nErwerbende einzustufen.\nDie AKBS beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2021\ndie Abweisung der Beschwerde.\nIn der Replik vom 12. November 2021 hält die Beschwerdeführerin\nan ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die AKBS in der Duplik vom 13.\nDezember 2021.\nIII.\nAm 17. Februar 2022 findet die Urteilsberatung der Kammer des\nSozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nGemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015\nbetreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft\n(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden\nBeschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt\nsich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).\n1.2.\nDa die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000\nüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)\nrechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen\nerfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, es seien weder die\nVoraussetzungen für eine Revision noch für eine Wiedererwägung gegeben,\nweswegen auf die bereits definitiven Verfügungen der Beiträge der Jahre 2016\nbis 2018 nicht zurückgekommen werden könne. Die Ausgleichskasse habe sie für\ndie Jahre 2016 bis 2018 aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin als\nselbständig Erwerbende eingestuft. Im Frühjahr 2021 habe sie sodann eine\nNeubeurteilung des Beitragsstatus für diese Zeitperiode vorgenommen. Die\nzweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung der Wiedererwägung sei im Zeitpunkt\ndes damaligen Verfügungserlasses zu beurteilen. Dies werde von der AKBS nicht\ndargelegt.\nDer Beitragserhebung auf dem Erwerbseinkommen komme Priorität\nzu und die Erfassung als nichterwerbstätige Person komme nur subsidiär zur Anwendung.\nDie Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei ein Sonderfall, da sie\nklassische Erwerbstätigkeit und gemeinnützige Tätigkeit kombiniere. Die\nBeschwerdeführerin habe den gemeinnützigen Verein C____ aufgebaut. Neben der\nehrenamtlichen Geschäftsführung habe sie auch viele kostenlose Rechtsberatungen\nfür Migrantinnen durchgeführt. Ausserdem sei sie seit 2015 Mitglied der D____, und\nhabe damit ein weiteres Ehrenamt inne, für das sie auf ein funktionierendes\nBüro angewiesen sei. Daher habe das Advokaturbüro keinen Gewinn abwerfen können\nund ihre Tätigkeit sei zu einem Grossteil in einem gemeinnützigen und sozialen\nKontext erfolgt. Dies müsse klar von blossen Liebhabereien bzw. Hobbies\nunterschieden werden. Auch habe die Steuerverwaltung die jeweiligen Verluste\nsteuerlich zum Abzug zugelassen. Nach Möglichkeit solle eine unterschiedliche\nHaltung von Ausgleichskasse und Steuerbehörden vermieden werden, weil die\nEinheit und Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung wichtig sei.\n"}