2.8. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sowohl der Versicherte als auch die Beschwerdegegnerin bis zum 12. Dezember 2020 davon ausgingen, dass keine ordentlich eröffneten Beitragsverfügungen hinsichtlich der massgeblichen Beitragsjahre vorliegen würden. Insoweit als der Versicherte nunmehr plötzlich das Gegenteil behauptet und die angeblich in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügungen über die Jahre 2007, 2008 und 2009 gegen sich gelten lassen will, kann sein Verhalten nicht geschützt werden. Daraus folgt, dass im Erlasszeitpunkt der Beitragsverfügungen vom 6. November 2020 die Festsetzungsverjährung betreffend die Beitragsjahre 2007 bis 2009 aufgrund des erst mit Urteil vom 18.