2.7. Ob die Beschwerdegegnerin nun in Bezug auf die Beitragsjahre 2007, 2008 und 2009 die Stellungnahme des Versicherten im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens als Einsprache entgegengenommen, das Verfahren mit Schreiben vom 10. Juni 2013 bis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert oder die Verfügungen vom 17. August 2012 in Wiedererwägung gezogen hat, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Entscheid des Bezirksgerichts D____, welches ihr aufgrund des fehlenden Nachweises der Zustellung die Rechtsöffnung verweigert hatte, den materiellen Einwänden des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, indem sie ihre