Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin im besagten Schreiben auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers im vorhergehenden Rechtsöffnungsverfahren eingegangen ist und ihm mitgeteilt hat, sie würde mit dem Erlass der Verfügungen zuwarten bis das steuerrechtliche Verfahren, welches damals bereits vor der Steuerrekurskomission hängig war, abgeschlossen sein würde, erscheint es als geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer rein formell geltend macht, die Beitragsverfügungen vom 17. August 2012 betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 seien von der Ausgleichskasse weder revisionsweise aufgehoben noch in Wiedererwägung gezogen