Die Eröffnung einer Verfügung sei eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung, welche ihre Rechtswirkungen erst vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an entfalte. Weil im vorliegenden Fall keine ordnungsgemässe Zustellung erfolgt sei, würden die Verfügungen keine Rechtswirkungen gegenüber dem Versicherten entfalten können (AB 3, S. 4). Darüber hinaus machte der Versicherte im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich geltend, dass die drei Beitragsverfügungen auf nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 beruhen würden, weshalb er gegen die Veranlagungsverfügungen rechtzeitig Einsprache erhoben habe (a.a.O., S. 4).